Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.02.2016 – 5 LB 205/15Zitiert von 5
- BVerwG, 14.06.2012 – 5 A 1/12Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum WohnortZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 – PB 15 S 2635/07
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 2477/19
- OVG Niedersachsen, 08.08.2016 – 5 LA 72/15
- VG Magdeburg, 18.09.2017 – 8 A 737/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- OVG NRW, 25.06.2025 – 1 A 1714/22
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.621
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/6#abs-1 (1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/6#abs-2 (2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/6#abs-3 (3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/6#abs-4 (4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.